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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft Freunde der Augusta-Sibylla-Schule e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Rastatt.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Rastatt eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung Behinderter insbesondere Lernbehinderter oder von Lernbehinderung Bedrohter aller Altersstufen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe für Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohte bedeuten,

Unterstützung oder Unterhaltung von Einrichtungen, die zur sozialen, schulischen oder beruflichen Eingliederung beitragen,

Beratung und Betreuung Betroffener oder ihrer Angehörigen.

Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis  in der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen Lernbehinderter werben.

Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen, weltanschaulichen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

Der Verein ist Mitglied im „LERNEN-FÖRDERN-Landesverband Baden-Württemberg zur Förderung Lernbehinderter e.V.“ mit dem Sitz in Pforzheim und über diesen im LERNEN-FÖRDERN-Bundesverband zur Förderung Lernbehinderter e.V.“ mit dem Sitz in Münster.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Fahrtkosten), die ihnen im Auftrag des Vereins entstehen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch:

schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres ohne dass es einer Kündigungsfrist bedarf,

Ausschluss nach Vorstandsbeschluss,

Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Die Mitgliedschaft im Verein schließt die Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden ein.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt. Die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Geplante Satzungsänderungen müssen mit bisherigem und vorgesehenem Wortlaut mit der Einladung bekannt gegeben werden.

Die Beschlüsse werden innerhalb von 6 Wochen in einem Protokoll niedergelegt, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Den Vereinsmitgliedern wird es auf Anfrage kostenlos zugeleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

die Wahl von Vereinsmitgliedern zu Vorstandsmitgliedern, die nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sein dürfen,

die Abwahl von Vorstandsmitgliedern bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins bei gleichzeitiger Wahl neuer Vorstandsmitglieder

die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern sowie einer Ersatzkassenprüferin/eines Ersatzkassenprüfers für zwei Jahre, die dem Verein aber nicht dem Vorstand angehören und nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sind,

die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

die Entlastung des Vorstands (dabei kein Stimmrecht für Vorstandsmitglieder),

die Änderung der Satzung,

die Änderung des Vereinszwecks,

Erlass oder Änderung der Beitragsordnung,

die Auflösung des Vereins

Bei der Wahl des Vorstands sind die Kandidatinnen/Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitglieder ab 15 Jahren haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht und ab 18 Jahren haben sie das passive Wahlrecht. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Leitung der Augusta-Sibylla-Schule und die/der Vorsitzende des Elternbeirats der Schule sind zu allen Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie haben beratende Funktion. Schülervertreter/Schülervertreterinnen sind zu allen Sitzungen, die die Schülerinnen und Schüler betreffen, einzuladen und sollen bei Entscheidungen, die die Schülerinnen und Schüler betreffen, gehört werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzerinnen/Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste und zweite Vorsitzende. Jede/jeder von ihnen vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Bei Ausfall der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer ist der Vorstand berechtigt die Kassenprüfung durch zwei unabhängige und geeignete Vereinsmitglieder vornehmen zu lassen.

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

Zur Vorstandssitzung lädt die/der erste Vorsitzende oder in Vertretung die/der zweite Vorsitzende schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der erste oder zweite Vorsitzende, bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist von der Leiterin/dem Leiter der Vorstandssitzung und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand  kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine  Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. Diese/dieser ist berechtigt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Schulkindergartens Rastatt „Rasselbande e.V.“, Westring 22 in 76437 Rastatt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Formale Änderung der Satzung

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern  alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20. Mai  1980 in Rastatt mit Änderungen vom 27. März 1995, vom 22.März 1999 und vom 11.April 2006.

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